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   BVerwG, 30.01.2019 - 4 BN 4.18   

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BVerwG, 30.01.2019 - 4 BN 4.18 (https://dejure.org/2019,5734)
BVerwG, Entscheidung vom 30.01.2019 - 4 BN 4.18 (https://dejure.org/2019,5734)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Januar 2019 - 4 BN 4.18 (https://dejure.org/2019,5734)
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Volltextveröffentlichungen (7)

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    ROG § 7 Abs. 2 S. 1; BauGB § 35 Abs. 3 S. 3
    Auswägungsgebot als Ausgangspunkt für eine Konzentrationszonenplanung; Entwicklung eines schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzepts

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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 13.12.2012 - 4 CN 1.11

    Außenbereich; Windkraftanlagen; Flächennutzungsplan; Darstellung einer

    Auszug aus BVerwG, 30.01.2019 - 4 BN 4.18
    Nach der Rechtsprechung des Senats ist Ausgangspunkt für eine Konzentrationszonenplanung das Auswägungsgebot (§ 7 Abs. 2 Satz 1 ROG; vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1.11 - BVerwGE 145, 231 Rn. 9).

    Denn erstere scheiden kraft Gesetzes als Konzentrationszonen für die Windenergienutzung aus und sind einer Abwägung zwischen den Belangen der Windenergienutzung und widerstreitenden Belangen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 ROG) entzogen (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1.11 - BVerwGE 145, 231 Rn. 12), sind mithin der Abwägung vorgelagert (vgl. Schink, UPR 2016, 366 ), während letztere der Ebene der Abwägung zuzuordnen sind.

    Andernfalls scheitert seine Planung unabhängig davon, welche Maßstäbe an die Kontrolle des Abwägungsergebnisses anzulegen sind, schon an dem fehlenden Nachweis, dass er die weichen Tabukriterien auf der Stufe der Abwägung in die Planung eingestellt hat (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1.11 - BVerwGE 145, 231 Rn. 13).

  • BVerwG, 18.08.2015 - 4 CN 7.14

    Konzentrationszonenplanung; Ziel der Raumordnung; Verbindlicherklärung;

    Auszug aus BVerwG, 30.01.2019 - 4 BN 4.18
    Soll eine planerische Entscheidung die Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auslösen, verlangt das Abwägungsgebot die Entwicklung eines schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzepts (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. August 2015 - 4 CN 7.14 - BVerwGE 152, 372 Rn. 8 für die Regionalplanung).

    Denn der Ausschluss der Anlagen auf Teilen des Plangebiets lässt sich nach der Wertung des Gesetzgebers nur rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen; die negative und die positive Komponente der festgelegten Konzentrationszonen bedingen einander (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. August 2015 - 4 CN 7.14 - BVerwGE 152, 372 Rn. 8 m.w.N.).

    Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts ist jeder Abwägungsfehler beachtlich und führt für sich allein zur Unwirksamkeit des RROP (vgl. zu letzterem BVerwG, Urteil vom 18. August 2015 - 4 CN 7.14 - BVerwGE 152, 372 Rn. 14).

  • BVerwG, 21.03.2018 - 4 BN 2.18

    Beurteilung einer bewaldeten Fläche als weiche oder harte Tabufläche i.R.d.

    Auszug aus BVerwG, 30.01.2019 - 4 BN 4.18
    Das ist nicht Aufgabe eines Revisionsverfahrens (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 11. Februar 2016 - 4 B 1.16 - ZfBR 2016, 372 Rn. 2 und vom 21. März 2018 - 4 BN 2.18 - ZfBR 2018, 469 Rn. 2).

    Es ist nicht Sache des Senats, die Akten zur Aufstellung des RROP daraufhin durchzusehen, ob sich die pauschale Kritik des Antragsgegners an der vorinstanzlichen Auswertung der Akten substantiieren lässt (BVerwG, Beschlüsse vom 6. März 2013 - 4 BN 39.12 - juris Rn. 22 und vom 21. März 2018 - 4 BN 2.18 - ZfBR 2018, 469 Rn. 9).

  • BVerwG, 17.12.2002 - 4 C 15.01

    Windkraftanlagen; gesetzliche Privilegierung; Planungsvorbehalt;

    Auszug aus BVerwG, 30.01.2019 - 4 BN 4.18
    Das macht es erforderlich, zwischen Flächen, deren Bereitstellung für die Windenergienutzung, aus welchen Gründen auch immer, nicht in Betracht kommt, die mithin für eine Windenergienutzung "schlechthin" ungeeignet sind (sog. "harte Tabuflächen"; vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287 ), und Flächen, in denen nach dem Willen des Plangebers aus unterschiedlichen Gründen die Errichtung von Windenergieanlagen "von vornherein" ausgeschlossen werden "soll" (sog. "weiche Tabuzonen", vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2004 - 4 C 2.04 - BVerwGE 122, 109 ) zu unterscheiden.
  • BVerwG, 11.04.2013 - 4 CN 2.12

    Außenbereich; Windenergieanlagen; Regionalplan; Vorrang- und Eignungsgebiete; ~

    Auszug aus BVerwG, 30.01.2019 - 4 BN 4.18
    Um den Anforderungen gerecht zu werden, die dabei an den Abwägungsvorgang zu stellen sind, muss das Konzept nicht nur Auskunft darüber geben, von welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen wird, sondern auch die Gründe für die beabsichtigte Freihaltung des übrigen Planungsraums von Windenergieanlagen aufzeigen (BVerwG, Urteil vom 11. April 2013 - 4 CN 2.12 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 391 Rn. 5).
  • BVerwG, 21.10.2004 - 4 C 2.04

    Revisionsverfahren; Rechtsänderung; Flächennutzungsplan; Teilnichtigkeit;

    Auszug aus BVerwG, 30.01.2019 - 4 BN 4.18
    Das macht es erforderlich, zwischen Flächen, deren Bereitstellung für die Windenergienutzung, aus welchen Gründen auch immer, nicht in Betracht kommt, die mithin für eine Windenergienutzung "schlechthin" ungeeignet sind (sog. "harte Tabuflächen"; vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 - BVerwGE 117, 287 ), und Flächen, in denen nach dem Willen des Plangebers aus unterschiedlichen Gründen die Errichtung von Windenergieanlagen "von vornherein" ausgeschlossen werden "soll" (sog. "weiche Tabuzonen", vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2004 - 4 C 2.04 - BVerwGE 122, 109 ) zu unterscheiden.
  • BVerwG, 15.09.2009 - 4 BN 25.09

    Normenkontrolle bei mit den Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 Baugesetzbuch

    Auszug aus BVerwG, 30.01.2019 - 4 BN 4.18
    Wie bereits ausgeführt, ist die Ausarbeitung eines Planungskonzepts auf der Ebene des Abwägungsvorgangs angesiedelt (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 15. September 2009 - 4 BN 25.09 - BauR 2010, 82 = ZfBR 2010, 65 Rn. 8).
  • BVerwG, 21.01.2016 - 4 BN 36.15

    Nichtigkeit eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans; Zugang zur Revisionsinstanz;

    Auszug aus BVerwG, 30.01.2019 - 4 BN 4.18
    Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO scheidet aber aus, wenn Tatsachen, die vorliegen müssten, damit sich die mit der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochenen Fragen in einem Revisionsverfahren stellen könnten, von der Vorinstanz nicht festgestellt worden sind (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2016 - 4 BN 36.15 - juris Rn. 12).
  • BVerwG, 06.03.2013 - 4 BN 39.12

    Berücksichtigung des planungsrechtlichen Trennungsgrundsatzes; Lärmschutzbelange

    Auszug aus BVerwG, 30.01.2019 - 4 BN 4.18
    Es ist nicht Sache des Senats, die Akten zur Aufstellung des RROP daraufhin durchzusehen, ob sich die pauschale Kritik des Antragsgegners an der vorinstanzlichen Auswertung der Akten substantiieren lässt (BVerwG, Beschlüsse vom 6. März 2013 - 4 BN 39.12 - juris Rn. 22 und vom 21. März 2018 - 4 BN 2.18 - ZfBR 2018, 469 Rn. 9).
  • BVerwG, 11.02.2016 - 4 B 1.16

    Baugenehmigung; Baugenehmigungsbehörde; Bebaubarkeit eines Grundstücks;

    Auszug aus BVerwG, 30.01.2019 - 4 BN 4.18
    Das ist nicht Aufgabe eines Revisionsverfahrens (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 11. Februar 2016 - 4 B 1.16 - ZfBR 2016, 372 Rn. 2 und vom 21. März 2018 - 4 BN 2.18 - ZfBR 2018, 469 Rn. 2).
  • BVerwG, 02.11.1999 - 4 BN 41.99
  • BVerwG, 24.08.2018 - 4 B 33.18

    Verwertung des Protokolls eines Augenscheintermins; Urteilsinhalt

  • VGH Baden-Württemberg, 13.10.2020 - 3 S 526/20

    Änderung eines Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Konzentrationszonen für

    Diese rechtliche Einbettung schließt es aus, den Gemeinden hierbei einen Beurteilungsspielraum im Sinne eines der gerichtlichen Prüfung entzogenen Exekutivvorbehalts bei Auswahl und Bewertung der von ihr herangezogenen harten Tabukriterien zuzubilligen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.12.2019 - 4 BN 30.19 - juris Rn. 8 und Beschl. v. 30.01.2019 - 4 BN 4.18 - juris Rn. 6).

    (2) Wie bereits dargelegt, setzt die Rechtfertigung einer "harten" Ausschlusszone für die Windenergienutzung grundsätzlich voraus, dass in dem Gebiet der Verwirklichung von Anlagen auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen und damit diese Flächen einer Abwägung zwischen den Belangen der Windenergienutzung und widerstreitenden Belangen entzogen sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.12.2019 - 4 BN 30.19 - juris Rn. 8 und Beschl. v. 30.01.2019 - 4 BN 4.18 - juris Rn. 6).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2020 - 10 A 17.17

    Regionale Planungsgemeinschaft "Uckermark-Barnim"; Sachlicher Teilregionalplan

    Mit ihrer gegenteiligen Sichtweise lässt die Antragstellerin unberücksichtigt, dass der Planungsvorbehalt des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB dem Planungsgeber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept abverlangt, in dem gerade die negative und die positive Komponente der festgelegten Konzentrationsflächen "einander bedingen" (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2019 - BVerwG 4 BN 4.18 -, juris Rn. 6 m.w.N.); dieser - entgegen der Ansicht der Antragstellerin - untrennbare Zusammenhang ergibt sich bereits aus der gesetzlichen Definition des Begriffs der Eignungsgebiete, die darauf weist, dass der Festsetzung von Eignungsgebieten auch die Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB immanent ist.

    Das Ergebnis der Umweltprüfung sowie die Stellungnahmen in den Beteiligungsverfahren sind in der Abwägung zu berücksichtigen (§ 7 Abs. 2 Satz 2 ROG 2008; zum Abwägungsgebot als Ausgangspunkt für eine Konzentrationszonenplanung s. Beschluss vom 30. Januar 2019 - BVerwG 4 BN 4.18 -, juris Rn. 6 m.w.N.).

    Der Ausschluss der Windenergieanlagen auf Teilen des Plangebietes lässt sich nach der Wertung des Gesetzgebers nur rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. August 2015 - BVerwG 4 CN 7.14 -, juris Rn. 8 m.w.N.; Beschluss vom 30. Januar 2019 - BVerwG 4 BN 4.18 -, juris Rn. 6).

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.03.2023 - 5 KN 53/21

    Normenkontrolle eines Regionalplans, Abwägungsmangel bei Verkennung einer

    Als Ergebnis der Abwägung muss der Windenergie in substanzieller Weise Raum geschaffen werden (BVerwG, Beschluss vom 15. September 2009 - 4 BN 25.09 -, juris Rn. 8; Urteil vom 11. April 2013 - 4 CN 2.12 -, juris Rn. 5; Beschluss vom 30. Januar 2019 - 4 BN 4.18 -, juris Rn. 6; Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 4 BN 30.19 -, juris Rn. 10).

    Diese sind der Ebene der Abwägung zuzuordnen (BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2019 - 4 BN 4.18 -, juris Rn. 6).

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2019 - 12 KN 226/17

    Bekanntmachungsmangel; Flächennutzungsplan; Flächennutzungsplan; Gebot der

    Hinsichtlich des anzuwendenden Prüfungsmaßstabs ist nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Urt. vom 5.3.2018 - 12 KN 144/17 -, juris; vom 26.10.2017 - 12 KN 119/16 -, juris; vom 13.7.2017 - 12 KN 206/15 -, juris; vom 23.6.2016 - 12 KN 64/14 -, BauR 2016, 1866 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 62, und vom 3.12.2015 - 12 KN 216/13 -, BauR 2016, 470 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 18; vgl. zur Regionalplanung: Senatsurt. v. 7.11.2017 -12 KN 107/16 - sowie dazu zusammenfassend BVerwG, Beschl. v. 30.1.2019 - 4 BN 4/18 -, juris, Rn. 6, m. w. N.) von Folgendem auszugehen:.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 30.1.2019, a. a. O.; Urt. v. 11.4.2013 - 4 CN 2/12 -, NVwZ 2013, 1017 und vom 13.12.2012 - 4 CN 1 und 2/11 -, BVerwGE 145, 231), der sich der Senat angeschlossen hat (Urt. v. 23.1.2014 - 12 KN 285/12 -, BauR 2014, 838; v. 28.8.2013 - 12 KN 146/12 -, NuR 2013, 812, und - 12 KN 22/10 -, NuR 2013, 808; v. 17.6.2013 - 12 KN 80/12 -, NuR 2013, 580; Beschl. v. 16.5.2013 - 12 LA 49/12 -, ZUR 2013, 504; Urt. v. 14.5.2014 - 12 KN 29/13 -, NuR 2014, 654), muss sich die Ausarbeitung des Planungskonzepts in folgenden Abschnitten vollziehen: In einem ersten Arbeitsschritt sind diejenigen Bereiche als Tabuzonen zu ermitteln, die für die Nutzung der Windenergie nicht zur Verfügung stehen.

  • BVerwG, 16.12.2019 - 4 BN 30.19

    Unwirksame Konzentrationszonenplanung wegen fehlender hinreichender

    Der Senat hat bereits mehrfach ausgesprochen (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2019 - 4 BN 4.18 - juris Rn. 6), dass der Plangeber nur in Bezug auf die Festlegung von weichen Tabuzonen einen Bewertungsspielraum hat, nicht aber bezüglich der harten Tabukriterien.

    Ist die vorinstanzliche Entscheidung - wie hier - auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. Dezember 2015 - 4 B 53.15 - n.v. Rn. 2 m.w.N. und vom 30. Januar 2019 - 4 BN 4.18 - juris Rn. 10).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.05.2021 - 8 C 11151/20

    Konzentrationsflächenplanung der Verbandsgemeinde Zweibrücken-Land fehlerhaft

    Scheidet eine Gemeinde bei der Konzentrationsflächenplanung für WEA "harte" und "weiche" Tabuzonen aus dem Kreis der WEA-Nutzung in Betracht kommenden Flächen (Potenzialflächen) aus, muss sie sich zur Vermeidung eines Fehlers im Abwägungsvorgang den Unterschied zwischen den beiden Arten der Tabuzonen bewusstmachen und ihn dokumentieren; denn bei den harten Tabuzonen handelt es sich um Flächen, deren Bereitstellung für die WEA-Nutzung an § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB scheitert, weil ein Bauleitplan nicht erforderlich i. S. dieser Vorschrift ist, wenn seiner Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstehen; während harte Tabuzonen daher kraft Gesetzes als Konzentrationsflächen für die WEA-Nutzung ausscheiden, muss der Plangeber eine Entscheidung für weiche Tabuzonen rechtfertigen; dazu muss er aufzeigen, wie er die eigenen Ausschlussgründe bewertet, d. h. kenntlich machen, dass er - anders als bei harten Tabukriterien - einen Bewertungsspielraum hat, und die Gründe für seine Wertung offenlegen; andernfalls scheitert seine Planung unabhängig davon, welche Maßstäbe an die Kontrolle des Abwägungsergebnisses anzulegen sind, schon an dem fehlenden Nachweis, dass er die weichen Tabukriterien auf der Stufe der Abwägung in die Planung eingestellt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012, a.a.O., Rn. 10 f.; Beschluss vom 30. Januar 2016 - 4 BN 4/18 -, juris, Rn. 6).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.03.2021 - 10 A 17.17

    Wirksamkeit des Regionalplans Uckermark-Barnim, Sachlicher Teilplan "Windnutzung,

    Mit ihrer gegenteiligen Sichtweise lässt die Antragstellerin unberücksichtigt, dass der Planungsvorbehalt des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB dem Planungsgeber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept abverlangt, in dem gerade die negative und die positive Komponente der festgelegten Konzentrationsflächen "einander bedingen" (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2019 - BVerwG 4 BN 4.18 - juris Rn. 6 m.w.N.); dieser - entgegen der Ansicht der Antragstellerin - untrennbare Zusammenhang ergibt sich bereits aus der gesetzlichen Definition des Begriffs der Eignungsgebiete, die darauf weist, dass der Festsetzung von Eignungsgebieten auch die Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB immanent ist.
  • VGH Baden-Württemberg, 11.05.2023 - 14 S 1297/19

    Eilantrag gegen einen Teilflächennutzungsplan Windenergie; Nichtigkeit;

    Die Rechtfertigung einer "harten" Ausschlusszone für die Windenergienutzung setzt, wie eingangs gezeigt, voraus, dass in dem Gebiet der Verwirklichung von Anlagen auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen und damit diese Flächen einer Abwägung zwischen den Belangen der Windenergienutzung und widerstreitenden Belangen entzogen sind (vgl. oben III.1.; BVerwG, Beschluss vom 30.01.2019 - 4 BN 4.18 - juris Rn. 6; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.10.2020 - 3 S 526/20 - VBlBW 2021, 247, juris Rn. 59 m. w. N.).
  • BVerwG, 24.01.2023 - 4 CN 6.21

    Eintritt der Ausschlusswirkung mit der Änderung des Flächennutzungsplans an

    Übt die Gemeinde den Planvorbehalt neu aus und begründet sie die Ausschlusswirkung neu, muss die Konzentrationsflächenplanung den sich aus § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ergebenden Anforderungen (vgl. zusammenfassend BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2019 - 4 BN 4.18 - juris Rn. 6) wiederum genügen.
  • VGH Bayern, 04.03.2021 - 15 N 20.468

    Normenkontrollantrag gegen Teilflächennutzungsplan - Konzentrationszonen für

    Andernfalls scheitert seine Planung unabhängig davon, welche Maßstäbe an die Kontrolle des Abwägungsergebnisses anzulegen sind, schon an dem fehlenden Nachweis, dass er die weichen Tabukriterien auf der Stufe der Abwägung in die Planung eingestellt hat (zum Ganzen z.B. BVerwG, B.v. 15.9.2009 - 4 BN 25.09 - ZfBR 2010, 65 = juris Rn. 8 ff.; U.v. 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - BVerwGE 145, 231 = juris Rn. 10 ff.; U.v. 13.12.2012 - 4 CN 2.11 - DVBl 2013, 507 = juris Rn. 10 ff.; U.v. 11.4.2013 - 4 CN 2.12 - NVwZ 2013, 1017 = juris Rn. 5; U.v. 13.12.2018 - 4 CN 3.18 - BVerwGE 164, 74 = juris Rn. 19; B.v. 16.1.2019 - 4 BN 20.18 - juris Rn. 11; B.v. 30.1.2019 - 4 BN 4.18 - juris Rn. 6; B.v. 16.12.2019 - 4 BN 30.19 - ZfBR 2020, 373 - juris Rn. 8, 10, 15, 16; BayVGH, B.v. 21.1.2013 - 22 CS 12.2297 - BayVBl 2013, 564 = juris Rn. 27; B.v. 12.2.2015 - 15 ZB 13.1578 - juris Rn. 24; VGH BW, U.v. 13.10.2020 - 3 S 526/20 - ZNER 2020, 570 = juris Rn. 34 ff.; HessVG, U.v. 26.8.2019 - 4 A 2426/17 - BauR 2020, 231 = juris Rn. 36 ff., 66; OVG Berlin-Bbg, U.v. 14.9.2020 - OVG 10 A 17.17 - juris Rn. 122 ff.; OVG NW, U.v. 24.9.2020 - 7 D 64/18.NE - BauR 2020, 1879 = juris Rn. 53 ff.; NdsOVG, U.v. 26.2.2020 - 12 KN 182/17 - BauR 2020, 938 = juris Rn. 103).
  • OVG Schleswig-Holstein, 22.03.2023 - 5 KS 18/21

    Verpflichtung zur Erteilung eines Vorbescheids über die Vereinbarkeit der

  • BVerwG, 11.12.2023 - 4 BN 21.23
  • OVG Schleswig-Holstein, 07.06.2023 - 5 KN 42/21

    Windenergie an Land: Regionalplan für den Planungsraum II in Schleswig-Holstein

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.02.2023 - 8 B 642/22

    Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Zurückstellung der Entscheidung über die

  • OVG Bremen, 28.09.2023 - 1 D 72/22

    Drittanfechtung; Flächennutzungsplan; Nachbarklage; Privilegierung; Rotor-In;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.08.2023 - 8 A 10836/22

    Pauschaler Ausschluss nicht-raumbedeutsamer Windenergieanlagen im

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.11.2020 - 2 A 28.18

    Flächennutzungsplan; Konzentrationsflächenplanung; Windenergie; Abwägungsausfall;

  • VG Minden, 17.06.2020 - 11 K 2516/18
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